1 Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich

Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber (im Folgenden kurz AG) und dem AN gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung.
Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen. Die Abänderung dieser Bedingungen oder der in ihnen vorgesehenen Bestimmungen sowie sämtliche Vertragsvereinbarungen haben ausdrücklich und in Schriftform zu folgen. Im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) gehen die zwingenden Bestimmungen dieses Gesetzes den folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.

2 Stellvertretung

Der AN ist berechtigt, Subunternehmer zu beauftragen. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem AG.

3 Sicherung der Unabhängigkeit

Der AN ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Er ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.

4 Angebote/Annahme

Angebote/Kostenvoranschläge sind für 4 Wochen ab Ausstellungsdatum verbindlich und werden nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Das vom AN erstellte Auftragsschreiben/Angebot spezifiziert in Gruppen zusammengefasst alle vereinbarten Leistungen.
Der Vertragsabschluss erfolgt durch fristgerechte (fern-) schriftliche Annahme des Angebots durch den AN oder Lieferung. Für Lieferumfang sowie Beschaffenheit des Lieferumfanges gilt ausschließlich die (fern-)schriftliche Bestätigung des ANs.

5 Beigestellte Ware

Werden Geräte oder sonstige Materialien vom AG bereitgestellt, ist der AN berechtigt, dem AG einen Zuschlag von 35% des Werts der beigestellten Geräte bzw. des Materials zu berechnen. Solche vom AG beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand der Gewährleistung. Die Qualität und Betriebsbereitschaft von Beistellungen liegt in der Verantwortung des AGs. Klarstellend weist der AN darauf hin, dass der AN für den Fall, dass das Werk aufgrund der vom AG beigestellten Ware (Qualität, u.a.) misslingt, keine Haftung übernommen wird. Schadenersatz- und Gewährleistungsansprüche sind beschränkt, wenn Mängel und Schäden auf Vorgaben des AG zurückzuführen sind.

6 Vorbereitung/Planung

Allfällig erforderliche Bewilligungen Dritter, Meldungen an Behörden, Einholung von Genehmigungen hat der AG auf seine Kosten zu veranlassen und dem AN zeitgerecht zur Verfügung zu stellen. Sofern die Planung und Ausführung des Projektes nicht auf Grund der Naturmaße vor Ort erfolgt, verpflichtet sich der AG schriftlich Pläne zur Verfügung zu stellen. Für unrichtige Angaben des AG und allfällige daraus resultierende Mängel wird vom AN keine Haftung übernommen. Etwaige daraus entstehende Kosten werden dem AG verrechnet.

7 Lieferung/Leistung

Vom AN genannte Lieferfristen sind freibleibend.
Vollständige Vertragserfüllung bzw. Gefahrenübergang auf den AG tritt nach Wahl des ANs alternativ ein bei Lieferung, Unterschrift unter Lieferschein, vereinbarter Montage, Inbetriebnahme im Unternehmen des AGs, Unterschrift unter Inbetriebnahmeprotokoll oder Unterschrift unter Leistungsschein.
Der AG verpflichtet sich zur schriftlich bestätigten Annahme der vom AN zum vereinbarten Zeitpunkt bereitgestellten Ware durch eine zur Leistungsannahme befugte Person am Zustellort. Nicht fristgerechte Abnahme durch den AG führt zu Einlagerung der Ware auf Kosten und Gefahr des AGs.
Für die freie Zufahrt zum Lieferort sowie für eine angemessene Abstellfläche für die gelieferte Ware ist vom AG zu sorgen.
Soweit Leistungen erbracht werden, die im Angebot nicht ausdrücklich verzeichnet sind, werden diese, sofern die genannten Arbeiten tatsächlich anfallen, gesondert verrechnet.
Im Falle, dass Mitarbeiter des ANs trotz Terminvereinbarung etwaige Service- oder Montagearbeiten aus Gründen, die aus der Sphäre des AG stammen, nicht durchführen können, wird die volle Anfahrt inkl. Kilometergeld und Wegzeit verrechnet. Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen der Leistungsverpflichtung des ANs hat der AG zu tolerieren.
Der erforderliche Licht -u. Kraftstrom sowie (Orts-)Wasser in ausreichender Menge sind vom AG beizustellen. Im Falle von notwendigen Tiefenbohrungen muss der Untergrund bei jeder Witterung befahrbar sein und jedenfalls Ortswasser zur Verfügung stehen. Der Abtransport des Bohrgutes (Schlammmulde) wird von AN gestellt, wenn der AG es wünscht. Sämtliche Zusatzkosten für schlecht vorbereitete bauseitige Leistungen trägt der AG in voller Höhe.

8 Gewährleistung/ Schadenersatz

Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen. Im Rahmen des Verkaufs gebrauchter Ware wird die Gewährleistungsfrist im Rahmen des Wirkungsbereiches des KSchG auf 1 Jahr begrenzt.
Außerhalb dieses Wirkungsbereiches gilt eine Gewährleistungsfrist von 6 Monaten als festgelegt.
Eigenmächtige Reparaturen/Wartungen durch den AG und/oder ein Unterlassen der Verständigung des AN von Störungen führen ebenso zum Erlöschen der Gewährleistung wie die Veränderung von aufgedruckten Seriennummern und Identifikationszeichen durch den AG. Der AG hat die Anlagen und die Geräte zur Behebung von Funktionsstörungen durch den/die AN/Subfirma jederzeit zugänglich zu machen.
Durch die Mängelbehebung wird die Gewährleistungsfrist nicht verlängert oder gehemmt.
Betriebsstörungen aufgrund von Wartungsarbeiten begründen keinen Gewährleistungs- oder Haftungsanspruch.
Garantieleistungen werden in Form der Herstellergarantie an den AG weitergegeben. Darüber hinaus bestehen keine Garantiezusagen des ANs.
Der AN ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekanntwerdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Leistung zu beheben. Berechtigte Ansprüche auf Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden haben Vorrang gegenüber allen anderen Rechtsbehelfen. Ob eine Reparatur oder ein Austausch erfolgt, entscheidet der AN. Kann die Mängelbehebung nicht am Aufstellungsort oder im Betrieb des AGs erfolgen, so ist nach Weisung der Lieferfirma der Auftragsgegenstand an den AN zu übersenden.
Eine Aufrechnung des AGs mit unbestätigten Gewährleistungs- oder Garantieansprüchen gegenüber Forderungen des ANs ist unzulässig und gilt als ausgeschlossen.
Ein Schadenersatzanspruch besteht nur bei grobem Verschulden des ANs, nicht allerdings für Mängelfolge- oder sonstige Begleitschäden, ebenso nicht für Betriebsausfall oder sonstige, mittelbare Schäden. Dies gilt nicht für Personenschäden. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom AN beigezogene Dritte zurückgehen. Im Anwendungsbereich des KSchG wird die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Für Schäden, die an verdeckten Leitungen aufgrund der Unkenntnis des ANs oder fehlender Information durch den AG entstehen, wird in keiner Weise gehaftet.
Der Anspruch des AG auf Schadenersatz erlischt 3 Monate nach Erbringen der jeweiligen Leistung und Kenntnis von Schaden und Schädiger spätestens aber ein Jahr nach dem anspruchsbegründenden

Ereignis. Der AG hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden des ANs zurückzuführen ist.
Sofern der AN das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der AN diese Ansprüche an den AG ab. Der AG wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.

9 Geheimhaltung / Datenschutz / Werbung

Gemäß § 23 des Datenschutzgesetzes informiert der AN darüber, dass auftragsbezogene Daten für Zwecke des Rechnungswesens und zur Planungs- und Terminbearbeitung automatisationsunterstützt verwendet werden. Der AN und seine Mitarbeiter sind zur Einhaltung des Datengeheimnisses verpflichtet.
Der AN ist jedoch vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des AGs berechtigt, auf allen Werbemitteln auf die Vertragsbeziehung zum AG unentgeltlich hinzuweisen und Werbematerial zuzusenden. Werden vom AG Unterlagen oder Leistungen erstellt und dem AN zur Verfügung gestellt, die Rechtsschutz einschließlich Urheberrechtsschutz genießen, räumt dieser dem AN im Falle eines Vertragsabschlusses mangels ausdrücklicher gegenteiliger Vereinbarung ein uneingeschränktes jedoch nicht ausschließliches Nutzungsrecht an diesen Werken ein bzw. gilt ein solches als vereinbart.

10 Honorar

Der AG verpflichtet sich zur Bezahlung von 30% des Kaufpreises/Werklohns bereits vor Beginn der Lieferung/Montage und der restlichen 70% nach Lieferung/Montage jeweils 8 Tage netto nach Rechnungslegung der Ware/Dienstleistung ohne Abzug ausschließlich per Banküberweisung auf das Geschäftskonto des ANs. Der AG hat nach Maßgabe des Fortschrittes der Leistungsausführung Teilzahlungen über Verlangen des ANs zu leisten. Alle vom AN genannten Preise verstehen sich in Euro und exklusive Umsatzsteuer.
Die Zahlung ist nur dann als rechtzeitig erfolgt anzusehen, wenn der Betrag am Fälligkeitstag dem in der Rechnung angegebenen Konto gutgeschrieben wurde. Eingeräumte Rabatte oder Boni sind vor Vertragsabschluss schriftlich zu vereinbaren und mit der termingerechten Leistung der vollständigen Zahlung bedingt. Anfahrts- u. Reisekosten, werden im Angebot gestaffelt nach Kilometerzonen ausgewiesen.
Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des AGs liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den AN, so behält der AN den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Dies gilt auch für den Fall fehlender oder falscher Informationen durch den AG.
Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der AN von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Eine Aufrechnung durch den AG ist ausgeschlossen, außer die Regelungsinhalte des KSchG regeln diesen Sachverhalt anders.
Der Einzelunternehmer, der unterzeichnende Gesellschafter einer Personengesellschaft oder der unterzeichnende Gesellschafter/Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft haftet mit seinem persönlichen Vermögen für die gesamte Höhe des Honorars. Der AG erklärt sich ausdrücklich mit elektronischer Rechnungslegung einverstanden.

11 Zahlungsverzug des AGs

Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug des AGs ist der AN berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 12 % (bzw. 4% im Rahmen des KSchG) über dem Basiszinssatz jährlich zu verrechnen und entstehende Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind zu verlangen. Ansprüche auf Ersatz nachgewiesener höherer Zinsen werden nicht beeinträchtigt. Darüber hinaus ist jeder weitere Schaden, insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht, dass in Folge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten des AN anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen.
Der AN ist berechtigt, Zahlungen des AGs zunächst auf ältere Schulden desselben anzurechnen sowie zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung.
Der AN ist berechtigt, Forderungen gegen jedwede Ansprüche oder Forderungen aufzurechnen und die vereinbarten Zahlungsmodalitäten einseitig zu verändern.
Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nur zur Zurückhaltung eines angemessenen Teiles des Rechnungsbetrages. Bei unwesentlichen Beeinträchtigungen ist die Zurückhaltung von Zahlungen generell unzulässig und ausgeschlossen. Darüber hinaus gehende Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen.
Sind zwischen dem AN und dem AG Teilzahlungen vereinbart wird die gesamte Restschuld, einschließlich bis zum Fälligkeitstag aufgelaufener vereinbarter Zinsen ohne weitere Nachfristsetzung fällig, wenn der AG auch nur mit einer Teilzahlung in Verzug ist.

12 Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem AN und dem AG Eigentum des ANs. Der AG ist zur Weiterveräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Sicherungszession der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr nicht berechtigt. Pfändungen oder andere Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware sind dem AN unverzüglich mitzuteilen. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist der AN bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.

13 Vertragsdauer/ Rücktritt/Kündigung

Grundsätzlich besteht bei Verträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden, ein Rücktrittsrecht. Verbraucher haben grundsätzlich das Recht, binnen 14 Tage ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen: a) im Falle eines Werkvertrages ab dem Tag des Vertragsabschlusses und b) im Falle eines Kaufvertrages ab dem Tag der Übergabe der Ware.
Im Regelungsbereich des KSchG gewährt der AN ein 14-tägiges darüberhinausgehendes Rücktrittsrecht gegen Bezahlung einer Stornogebühr von 10% vom Bruttoauftragswert.
Bei Unternehmern wird die Stornierung von schriftlich bestellen Waren aus dem Standardsortiment, die noch nicht zur Auslieferung an den AG gelangt sind, sowie die Stornierung von noch nicht durchgeführten Dienstleistungen mit einer Stornogebühr von 25% vom Bruttoauftragswert innerhalb von 14 Tagen ab Lieferfristbeginn anerkannt.
Bei Sonderanfertigungen und Waren, die nicht im Standartsortiment angeführt sind, ist eine Rücknahme grundsätzlich nicht möglich.
Unabhängig von sonstigen Rechten ist der AN berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, a) bei Unmöglichkeit der Vertragserfüllung aus Gründen, die der AG zu vertreten b) bei Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des AGs.
Unbeschadet der Schadenersatzansprüche des ANs einschließlich vorprozessualer Kosten sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom AG noch nicht übernommen wurde sowie für vom AN erbrachte Vorbereitungshandlungen. Dem AN steht an Stelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen. Sonstige Folgen des Rücktritts sind ausgeschlossen.

14 Rechtswahl / Gerichtsstand

Für sämtliche Vertragsbeziehungen gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (UNCISG) und des österreichischen IPRG und sonstiger Kollisionsnormen.
Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das am Sitz des ANs sachlich zuständige Gericht auch örtlich zuständig. Der AN hat jedoch das Recht, auch am allgemeinen Gerichtsstand des AGs zu klagen. Auch hier gehen gesetzliche Bestimmungen des KSchG der erwähnten Regelung vor.
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist die Europastraße 1 in 3902 Vitis.